Überregional

Alles Wissenswerte zum Glyphosateinsatz

Die 5. Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 2. September 2021 regelt die Anwendung von Glyphosat im Frühjahr. Nicht zulässig ist die Anwendung in Wasser- und Naturschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Biosphärenreservaten.

Sollte Glyphosat zum Einsatz kommen, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Eine Anwendung ist nur zulässig, wenn vorbeugende Maßnahmen nicht durchgeführt werden können und andere Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind.
  • Aufwandmenge, Häufigkeit der Anwendung und die zu behandelnde Fläche sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
  • Die Begründung für den Glyphosateinsatz sollte dokumentiert werden.
  • Eine Anwendung im Vorauflauf ist nur zulässig zur Bekämpfung perennierender Unkräuter.
  • Flächen, die im Direkt- oder Mulchsaatverfahren bestellt werden, sind von den Einschränkungen nicht betroffen.
  • Die Auflagen NT 307-90 und NT 308 sind ggf. zu beachten (die Anwendungsbestimmungen wurden bei einigen Mitteln wieder zurückgenommen).

Wenn die Flächen befahrbar sind und eine Anwendung in Frage kommt, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Tagestemperaturen von 5°C, Nachttemperaturen nicht unter -2° C 
  • Wasseraufwandmenge max. 200 l/ha
  • Ist der pH-Wert > 8 oder bei sehr harten Wasser: Zugabe 5-10 kg/ha SSA
  • Abstandsauflagen zu Gewässern und Saumbiotopen beachten
  • Richtlinien von Förderprogrammen (AUM, Wasserschutz, usw.) im Blick behalten

Welche Mittel sind erlaubt? Welche Aufwandmengen sind erforderlich? Diese und weitere Fragen finden Sie in der „W4-Glyphosat“ Broschüre beantwortet. Zum Lesen und für den Download verfügbar unter AgriPortal Consult > Pflanzenschutz > Infomaterial