Anwendung von Glyphosat im Frühjahr
Die 5. Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 2. September 2021 regelt die Anwendung von Glyphosat im Frühjahr. Nicht zulässig ist die Anwendung in Wasser- und Naturschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Biosphärenreservaten.
Sollte Glyphosat zum Einsatz kommen, sind folgende Punkte zu beachten:
- Eine Anwendung ist nur zulässig, wenn vorbeugende Maßnahmen nicht durchgeführt werden können und andere Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind.
- Aufwandmenge, Häufigkeit der Anwendung und die zu behandelnde Fläche sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
- Die Begründung für den Glyphosateinsatz sollte dokumentiert werden.
- Eine Anwendung im Vorauflauf ist nur zulässig zur Bekämpfung perennierender Unkräuter.
- Flächen, die im Direkt- oder Mulchsaatverfahren bestellt werden, sind von den Einschränkungen nicht betroffen.
- Die Auflagen NT 307-90 und NT 308 sind ggf. zu beachten (die Anwendungsbestimmungen wurden bei einigen Mitteln wieder zurückgenommen).