Überregional

Anwendung von Glyphosat im Frühjahr

Die 5. Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 2. September 2021 regelt die Anwendung von Glyphosat im Frühjahr. Nicht zulässig ist die Anwendung in Wasser- und Naturschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Biosphärenreservaten.

Sollte Glyphosat zum Einsatz kommen, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Eine Anwendung ist nur zulässig, wenn vorbeugende Maßnahmen nicht durchgeführt werden können und andere Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind.
  • Aufwandmenge, Häufigkeit der Anwendung und die zu behandelnde Fläche sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
  • Die Begründung für den Glyphosateinsatz sollte dokumentiert werden.
  • Eine Anwendung im Vorauflauf ist nur zulässig zur Bekämpfung perennierender Unkräuter.
  • Flächen, die im Direkt- oder Mulchsaatverfahren bestellt werden, sind von den Einschränkungen nicht betroffen.
  • Die Auflagen NT 307-90 und NT 308 sind ggf. zu beachten (die Anwendungsbestimmungen wurden bei einigen Mitteln wieder zurückgenommen).