Zwischenfruchtanbau in Roten Gebieten
In den Roten Gebieten ist der Anbau von Zwischenfrüchten vor nachfolgenden Sommerungen (Mais, Zuckerrüben, Kartoffeln etc.) verpflichtend. Ausnahmen hierzu bestehen nur, wenn das langjährige Mittel an Niederschlägen unter 550 mm/Jahr liegt, oder die Kultur vor der nachfolgenden Sommerung nach dem 01. Oktober 2021 abgeerntet wird. Die Zwischenfrucht darf nicht gedüngt werden. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn die Zwischenfrucht aks Futter im Herbst genutzt wird, als auch beim Einsatz von Kompost oder Mist von Huf- oder Klauentieren. Die Düngebedarfsplanung ist hierbei zu beachten. Um die Zwischenfrucht halbwegs mit Stickstoff zu versorgen, bieten sich verschiedene Möglichkeiten an. Man kann eine leguminosenhaltige Zwischenfruchtmischung wählen. Um die Mineralisation im Boden anzuregen, kann über einen Pflugeinsatz nachgedacht werden. Dabei ist zu beachten, dass keine Strohmatten im Boden "produziert" werden. Mit dem Pflugeinsatz kann weiterhin die Unterdrückung von Ausfallgetreide verstärkt werden. Am Ende müssen standortspezifisch Vor- und Nachteile abgewogen werden. Der Umbruch der Zwischenfrucht darf nicht vor dem 15. Januar erfolgen.